Satzung der BSG Berliner Feuerwehr e. V.

§ 1 Name und Sitz

Die am 22. November 1960 gegründete Betriebssportgemeinschaft führt den Namen „BSG Berliner Feuerwehr e. V.“ und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter Nummer 6778NZ eingetragen. Die Betriebssportgemeinschaft ist Mitglied im Betriebssportverband Berlin/Brandenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten, wie z. B. Fußball, Handball, Judo und Volleyball, schwerpunktmäßig in den Bereichen des Kinder- und Jugend- sowie des Breiten- und Wettkampfsports. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Bestrebungen und Bindungen rassistischer, politischer oder konfessioneller Art werden abgelehnt; desgleichen eine bezahlte sportliche Betätigung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es gibt:

a) Ordentliche Mitglieder (aktive Feuerwehrangehörige und Feuerwehrangehörige im Ruhestand)

b) Außerordentliche Mitglieder (jede Person, die gewillt ist, Sport zu treiben oder ihn zu fördern)

c) Ehrenmitglieder

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Gegen die Versagung der Aufnahme als Mitglied kann der Betroffene schriftlich gegenüber dem Vorstand Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Die Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

Zu a) Der Austritt muss der Abteilungsleitung schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Zu b) Ein Ausschluss wird von der jeweiligen Abteilungsleitung schriftlich ausgesprochen. Gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft kann der Betroffene schriftlich gegenüber dem Vorstand, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang, Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

2. Gründe für den Ausschluss sind:

a) erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

b) Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag

c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches

Verhalten

d) unehrenhafte Handlungen

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht.

§ 5 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, des Beirates oder der Abteilungsleitung verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verweis

2. angemessene Geldbuße, höchstens jedoch 100,00 €

3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Maßregelung kann der Betroffene schriftlich gegenüber dem Vorstand, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang, Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung.

§ 6 Beiträge

1. Die Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Jede Abteilung kann für die Durchführung ihres Sportbetriebes Umlagen und Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversammlung beschließen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Für den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins.

4. Für die Abteilungsleitung gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in der Regel innerhalb der ersten 4 Monate jeden Jahres unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Für die Versendung der Einladung an die Mitglieder ist die jeweilige Abteilungsleitung zuständig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungen

b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

e) die Beschlussfassung über Anträge

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Anträge können gestellt werden von

a) den Mitgliedern

b) dem Vorstand

c) dem Beirat

d) den Abteilungen

5. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu erteilt ist.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet jeweils der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

3. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

4. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand

b) demBeirat

Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere in Haushaltsangelegenheiten.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus je einem Mitglied einer Abteilung. Vertreten wird die Abteilung vom Abteilungsleiter oder seinem Vertreter.

§ 12 Abteilungen

1.Jede im Verein vertretene Sportart mit mehr als 4 Mitgliedern bildet eine Sportabteilung. Im Bedarfsfall können für jede weitere Sportart Abteilungen gegründet werden. Über die Gründung einer Abteilung entscheidet der Vorstand.

2. Jede Sportabteilung hat im Jahr mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Für sie gelten die Bestimmungen des § 9 sinngemäß. Die erste Abteilungsversammlung im Jahr hat in der Regel vor der Mitgliederversammlung stattzufinden.

3. Die Abteilungsversammlung hat eine Abteilungsleitung und die Kassenprüfer zu wählen. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter und dem Kassierer.

4. Soweit Verbindlichkeiten des Vereins durch eine Abteilung eingegangen werden, hat die Abteilungsleitung für deren Erfüllung selbst Sorge zu tragen.

5. Jede Abteilung kann bei Bedarf Nebenordnungen in Form von Richtlinien oder Geschäftsordnungen erstellen. Sie dürfen den wesentlichen Punkten der Satzung nicht widersprechen.

§ 13 Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand zur Information zu übersenden.

§ 14 Kassenprüfung für Haupt- und Abteilungskasse

1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie haben für jedes Geschäftsjahr eine Kassenprüfung durchzuführen.

2. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand bzw. der Abteilungsleitung schriftlich mitzuteilen und der Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung bekannt zu geben. Aufgrund dieses Berichtes wird mit über die Entlastung des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung entschieden.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Betriebssportverband Berlin/Brandenburg oder seinem Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins BSG Berliner Feuerwehr e. V. am 11. Mai 2004 geändert und neu gefasst worden und tritt am selben Tag in Kraft.

Die Änderung des § 3 ( Mitgliedschaft ) wurde in der jetzt vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 05.04.2006 beschlossen.