Internes
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Deckungsschutz
bei Fahrzeugschäden der Feuerwehrfahrzeuge |
| Die Senatsverwarwaltung für Finanzen weist in einem Schreiben im Juni 2002 darauf hin, daß Deckungsschutz für Schäden an Dienstfahrzeugen künftig nur bei Dienstfahrten besteht. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis. |
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"Auch für eine genehmigte Sportreise o.ä. kann durch die Senatsverwaltung für Finanzen Deckungsschutz für eigene Fahrzeugschäden nicht gewährt werden, wenn die Fahrt nicht dienstlich war." "Für besondere Fälle ist unbedingt durch Rücksprache zu klären, ob im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden kann." |
| Protokolle der Jahreshauptversammlungen sind bei "Download" zu finden |